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BFV erwägt Klage - Vereine stimmen ab!

 

 

Nachdem die Bayerische Staatsregierung am gestrigen Tag kein grünes Licht für die Wiederaufnahme des Wettkampfspielbetriebs vor einer begrenzten Zahl an Zuschauern erteilt hat, hat sich der BFV auf seiner Website und Präsident Rainer Koch auf Facebook heute Vormittag an seine 4.500 Vereine und 1,6 Mio. Mitglieder gewandt:

 

 

Demnach nehmen die Auswirkung der langen Pause des Wettkampfspielbetriebs langsam besorgniserregende Formen an: beispielsweise ist bei den F-Junioren ein Rückgang von ca. 20% gegenüber dem Vorjahr erkennbar.

 

 

Die jüngsten Entscheidungen der Staatsregierung sind aus Sicht des Verbandes nicht nachvollziehbar, denn bis auf Bayern sind in allen Bundesländern Spiele vor einer begrenzten Zahl an Zuschauern erlaubt. Zudem dürfen im 3 Stunden entfernten Leipzig in 18 Tagen über 8.000 Zuschauer das Bundesliga-Auftaktspiel von RB Leipzig besuchen.

 

In den nächsten 2 Wochen ist nicht davon auszugehen, dass der Ministerrat weitere Lockerungen verkünden wird. Für den BFV ist dieser Zustand nicht mehr machbar, da damit unter Berücksichtigung einer Vorlaufzeit ein Re-Start im Monat September nahezu unmöglich ist.

 

 

Deshalb will man, dass Verband und Vereine eine klare Stimme sprechen. Bis zum kommenden Montag (07.09., 10:00 Uhr) führt der BFV eine wegweisende Umfrage unter allen 4.500 Vereinen durch. Dabei werden den Vereinen 3 Fragen gestellt:

 

 

1) Ist man mit der Entscheidung der Staatsregierung, Wettkampfspiele generell und vor einer begrenzten Anzahl an Zuschauern nicht zu erlauben, einverstanden?

 

2) Soll sich der Verband dafür einsetzen, dass Wettkampfspiele im Jahr 2020 sobald wie möglich stattfinden sollen?

 

3) Soll der Verband rechtlich gegen das Verbot des Wettkampfspielbetriebs vorgehen und Gleichbehandlung mit Freiluft-Kulturveranstaltungen analog § 21 Abs. 2 der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geltend machen? *

 

 

 

Der Verband sieht den Rechtsweg als letzten Schritt. Deshalb will man weiterhin mit der Regierung im Dialog bleiben und hofft darauf, dass jetzt Bewegung in die Sache kommt. Nach Einschätzung von Fachanwälten hätte eine Klage des BFV gute Erfolgsaussichten. Die Auswertung und Aufbereitung der Umfrage wird am kommenden Montag erfolgen und damit vor der nächsten Ministerratssitzung am Dienstag. Die aktuelle Verbots-Ordnung gilt bis zum 18.09., der Re-Start soll ab dem 19.09. mit einem detailliert ausgearbeiteten Hygienekonzept analog zu den Kulturveranstaltungen im Freien erfolgen

 

 

 

* Hier § 21 Abs. 2 der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung im Wortlaut:

 

 (2) 1Kulturelle Veranstaltungen in Theatern, Konzerthäusern, auf sonstigen Bühnen und im Freien sowie die dafür notwendigen Proben und anderen Vorbereitungsarbeiten sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

 

1.

 

Der Veranstalter hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich zwischen allen Teilnehmern, also Besuchern und Mitwirkenden, die nicht zu dem in § 2 Abs. 1 bezeichneten Personenkreis gehören, ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann; bei Einsatz von Blasinstrumenten und bei Gesang ist ein Mindestabstand von 2 m einzuhalten.

 

2.

 

Unter Beachtung der Anforderungen nach Nr. 1 sind in geschlossenen Räumen höchstens 100 und unter freiem Himmel höchstens 200 Besucher zugelassen; bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen beträgt die Anzahl der möglichen Besucher in geschlossenen Räumen höchstens 200 und unter freiem Himmel höchstens 400.

 

3.

 

Für die Besucher gilt in geschlossenen Räumen Maskenpflicht, solange sie sich nicht an ihrem Platz befinden.

 

4.

 

Für die Mitwirkenden gilt in geschlossenen Räumen, in denen sich auch Besucher aufhalten oder der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, Maskenpflicht; dies gilt nicht, soweit dies zu einer Beeinträchtigung der künstlerischen Darbietung führt oder wenn der Mitwirkende einen festen Platz eingenommen hat und den Mindestabstand einhält.

 

5.

 

Der Veranstalter hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen; soweit ein von den Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachtes Rahmenkonzept besteht, ist dieses zugrunde zu legen.

 

6.

 

Für gastronomische Angebote gilt § 13; die Teilnehmergrenzen nach Nr. 2 gelten auch insoweit.

 

2Für Veranstaltungen unter freiem Himmel gilt § 5 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.